Privat Versicherte und Beihilfeberechtigte:

Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen übernehmen bei gegebener Indikation in der Regel die Kosten für die Behandlung bei einer staatlich approbierten Psychotherapeutin mit Eintragung im Arztregister im Richtlinienverfahren Verhaltenstherapie.

Den genauen Umfang der Kostenübernahme Ihrer Krankenkasse müssen Sie selbst telefonisch bei Ihrer Krankenkasse erfragen, da sich dieser nach Ihrem individuellen Tarif/Vertrag richtet.

Die Vergütung der Leistungen richtet sich nach der Gebührenordnung für Ärzte, Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (GOÄ/GOP).

 

Der gesetzlich geregelte Betrag für eine Psychotherapeutische Sprechstunde sowie für eine Sitzung einer Psychotherapeutischen Kurzzeittherapie beträgt nach GOÄ, Ziffer 812a, aktuell 134,06 € (50 min, 2,3-facher Satz). Die Erhebung des psychischen Befundes kann im Rahmen einer Sitzung zusätzlich erforderlich sein und wird mit hinzukommenden 33,52 € (2,3-facher Satz) berechnet.

 

Im Rahmen der Kombination von Verhaltenstherapie und tiergestützter Therapie sowie bei schwerwiegenden Fällen mit Komorbidität (Vorhandensein mehrerer Krankheitsbilder, z.B. Essstörung & Depression, Angststörung & Depression, Depression mit Suizidalität) rechne ich im Rahmen der GOP mit dem 3,5-fachen Faktor ab. 

Der gesetzlich geregelte Betrag für eine psychotherapeutische Sitzung, Ziffer 870 nach GOÄ/GOP von 50 Minuten Dauer beträgt dann 153,02 Euro.

 

 Weitere Gründe für den 3,5-fachen Satz bei der Psychotherapie nach den GOÄ-Ziffern 870 oder 861 können sein:

 

  • Erhöhter Zeitaufwand
  • Sprachbarriere durch eine Fremdsprache
  • Besonderes gravierend ausgeprägte Symptomatik (z. B. mangelnde Impulskontrolle, selbstverletzendes Verhalten, Suizidalität)
  • Konzentrationsstörungen des Patienten
  • Mutismus

 

Bitte klären Sie im Vorfeld mit Ihrer Krankenkasse, ob diese die o.g. Kosten sowie ggf. den 3,5-fachen Satz übernimmt. Sollte Ihre Krankenversicherung die Kosten nicht vollständig decken, sind Sie verpflichtet, den verbleibenden Betrag selbst zu begleichen.

 

Die Antragsstellung bei Ihrer Krankenkasse betreffend, reiche ich Ihnen hierzu gerne meine Unterlagen, wie meine Approbationsurkunde und meine Eintragung im Arztregister ein, auch fülle ich Ihnen gerne einen Kostenvoranschlag für Ihre Kasse aus. Nach über zehn Jahren der Durchführung distanziere ich mich jedoch von der Erstellung langwieriger und zeitraubender Gutachteranträge, da ich diese Zeit für die Behandlung meiner PatientInnen benötige.

 

Selbstzahler:

Sie können Therapiesitzungen, Einzel-Coachings sowie einzelne Beratungsstunden zu Erziehungsfragen oder zu Themen wie Stressbewältigung, Burn-Out, Stimmungsschwankungen, Ängsten oder anderen individuellen Problemen gerne auch selbst zahlen. Dies hat den Vorteil, dass kein Eintrag im System Ihrer Krankenkasse erfolgt und Sie selbst bestimmen können, wie viele Sitzungen Sie in Anspruch nehmen möchten.
Die Vergütung der Leistungen richtet sich nach der Gebührenordnung für Ärzte und Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (GOÄ/GOP). 

Der gesetzlich geregelte Betrag für eine Psychotherapeutische Sprechstunde sowie für eine Sitzung einer Psychotherapeutischen Kurzzeittherapie beträgt nach GOÄ, Ziffer 812a, aktuell 134,06 € (50 min, 2,3-facher Satz). Die Erhebung des psychischen Befundes kann im Rahmen einer Sitzung zusätzlich erforderlich sein und wird mit hinzukommenden 33,52 € (2,3-facher Satz) berechnet.

 

Im Rahmen der Kombination von Verhaltenstherapie und tiergestützter Therapie sowie bei schwerwiegenden Fällen mit Komorbidität (Vorhandensein mehrerer Krankheitsbilder, z.B. Essstörung & Depression, Angststörung & Depression, Depression mit Suizidalität) rechne ich im Rahmen der GOP mit dem 3,5-fachen Faktor ab. 

Der gesetzlich geregelte Betrag für eine psychotherapeutische Sitzung, Ziffer 870 nach GOÄ/GOP von 50 Minuten Dauer beträgt dann 153,02 Euro.

 

 Weitere Gründe für den 3,5-fachen Satz bei der Psychotherapie nach den GOÄ-Ziffern 870 oder 861 können sein:

  • Erhöhter Zeitaufwand
  • Sprachbarriere durch eine Fremdsprache
  • Besonderes gravierend ausgeprägte Symptomatik (z. B. mangelnde Impulskontrolle, selbstverletzendes Verhalten, Suizidalität)
  • Konzentrationsstörungen des Patienten
  • Mutismus

 

Gesetzlich Versicherte
Mein Angebot richtet sich (mittlerweile) in erster Linie an Privat Versicherte und Selbstzahler, da die Erfahrung mit den gesetzlichen Krankenkassen leider zunehmend die ist, dass diese die Kosten für die Therapie in einer Privatpraxis nicht übernehmen.
Im folgenden finden Sie einige wichtige erklärende Hinweise zur Situation mit den gesetzlichen Krankenkassen:
Das Problem zu weniger Kassensitze:
Approbierte Psychotherapeuten dürfen mit gesetzlichen Krankenkassen abrechnen, wenn sie eine Zulassung der Kassenärztlichen Vereinigungen bekommen. Diese Zulassung wird auch "Kassensitz" genannt.
Durch Kosteneinsparungsmaßnahmen der Kassenärztlichen Vereinigungen ist die Anzahl der Kassensitze, die an approbierte Therapeuten vergeben werden, leider streng limitiert. Da aber viel mehr Menschen Bedarf nach einer psychotherapeutischen Behandlung haben, als es Therapeuten mit Kassenzulassungen/Kassensitzen gibt, entstehen hier für die Patienten lange Wartezeiten auf einen freien Psychotherapieplatz. Die Krankenkassen erfüllen an dieser Stelle nicht ihren Versorgungsauftrag. Man kann von einem Systemversagen sprechen, bei dem die Patienten ungerechtfertigterweise die Leidtragenden sind.
Die potentielle Lösung:
Die Lösung des Systemversagens könnte so einfach sein: die Freigabe weiterer Kassensitze durch die Kassenärztlichen Vereinigungen an approbierte Psychotherapeuten.  Solange dies nicht geschieht, kann in einzelnen Fällen eine Art "Notlösung" in Kraft treten, die jedoch Ihren eigenen Einsatz voraussetzt.
Eine potentielle "Notlösung": das "Verfahren der Kostenerstattung" in einer Privatpraxis:
Ihre Krankenkasse hat die Aufgabe und die Pflicht, Ihnen und Ihrem Kind, bei dringendem Bedarf, zeitnah einen passenden und wohnortsnahen Therapeuten zu vermitteln.  Erfüllt Ihre Krankenkasse diese Pflicht nicht, steht es Ihnen gesetzlich zu, Hilfe in einer Privatpraxis in Anspruch zu nehmen. Der Paragraph 13 Absatz 3 des SGB V regelt ganz genau: Wenn Sie keinen freien, zeitnahen und wohnortsnahen Therapieplatz bei einem kassenzugelassenen Therapeuten finden können, ist Ihre Krankenkasse dazu verpflichtet, die Kosten in einer Privatpraxis zu übernehmen. 
Laut einem Vergleich des Bundessozialgerichts müssen Kinder und Jugendliche bei einer behandlungsbedürftigen Erkrankung nicht länger als sechs Wochen auf einen Psychotherapieplatz warten (vgl. BSG Az. 6 RKa 15/97).
Wenn Sie gesetzlich versichert sind und zu mir in die Praxis kommen möchten, müssen Sie unbedingt zunächst bei Ihrer Krankenkasse anrufen und fragen, ob diese die Therapie in einer privaten Praxis übernimmt. 
Sie müssen sich darüber hinaus selbst um die Antragsstellung kümmern, die Ihnen Ihre Krankenkasse erläutern wird. Ich reiche Ihnen hierzu gerne meine Unterlagen wie Approbationsurkunde und Eintragung des Arztregisters ein, auch fülle ich Ihnen gerne einen Kostenvoranschlag für Ihre Kasse aus. Jedoch distanziere ich mich von einer monatelangen, bürokratischen Auseinandersetzung mit den Krankenkassen, inklusive diverser Gutachteranträge, Widerspruchseinreichungen, etc., da ich meine Zeit für die Behandlung meiner PatientInnen brauche.
Folgenden Infos sind wichtig für den Anruf bei Ihrer Krankenkasse:
  • Ich bin staatlich approbierte Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin
  • Ich stehe im Arztregister der KV-Nordrhein und der KV Baden-Württemberg
  • Ich arbeite im staatlich anerkannten Richtlinienverfahren Verhaltenstherapie
  • Ich habe keine Kassenzulassung (da aktuell keine Kassenzulassungen mehr von den KV-en vergeben werden).
  • Die Vergütung der Leistungen richtet sich nach der Gebührenordnung für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (GOÄ/GOP) (genaue Gebührenauflistung siehe oben.)